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LG Hamburg, 15.11.2016 - 307 O 421/15 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Justiz Hamburg
§ 252 S 1 BGB, § 823 Abs 1 BGB, § 823 Abs 2 BGB, § 21 EnWG, § 21a EnWG
Schadensersatz für entgangene Netzentgelte bei Beschädigung eines Mittelspannungskabels - ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 15.11.2016 - 307 O 421/15
- OLG Hamburg, 07.01.2021 - 3 U 257/16
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- LG Hamburg, 19.10.2016 - 305 O 519/15
Schadensersatz für entgangene Netzentgelte bei Beschädigung eines …
Auszug aus LG Hamburg, 15.11.2016 - 307 O 421/15
Zur Begründung bezieht sich das Gericht auf die nachfolgenden Ausführungen aus dem Urteil der Zivilkammer 5 des Landgerichts Hamburg vom 19.10.2016, Gz 305 O 519/15 in einem vergleichbaren Fall; diese Ausführungen macht sich die hier zur Entscheidung berufenen Einzelrichterin vollen Umfangs zu eigen:.
- BGH, 08.05.2018 - VI ZR 295/17
Anspruch des Betreibers eines Elektrizitätsverteilernetzes auf Schadensersatz für …
Teilweise wird die Ersatzfähigkeit ausgeschlossen, weil ein solcher Nachteil außerhalb des Schutzzwecks der Norm liege, nicht adäquat kausal verursacht sei, sich einem konkreten Schadensfall nicht zurechnen lasse oder es Sinn und Zweck der Anreizregulierungsverordnung widerspreche, gewollte Nachteile aus einer Abweichung von Kennzahlen durch einen zivilrechtlichen Ersatzanspruch auszugleichen (so etwa OLG Hamm…, Urteil vom 30. Juni 2017 - 26 U 16/17, juris Rn. 16 f.; LG Tübingen, Urteil vom 12. Mai 2017 - 5 O 76/16, ER 2018, 43 Ls.; LG Paderborn…, Urteil vom 21. Dezember 2016 - 3 O 237/16, juris Rn. 24 ff.; LG Hamburg, Urteile vom 15. November 2016 - 307 O 421/15, juris Rn. 34 ff.;… vom 19. Oktober 2016 - 305 O 519/15, juris Rn. 34 ff.). - OLG Hamburg, 07.01.2021 - 3 U 257/16
Beschädigung eines Stromkabels bei Erdarbeiten: Ersatz des durch Verschlechterung …
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15.11.2016, Az. 307 O 421/15, abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 2.905,99 ? nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hierauf seit dem 27. November 2015 zu zahlen.